Vergütung ausländischer Vorsteuerbeträge ab 2010

 

In Deutschland ansässige und zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, die im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischern Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z.B. anlässlich einer Messe oder einer Geschäftsreise), können diese ausländischen Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich nur für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtige Umsätze erzielen. Sie also dort nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat auch keine Umsatzsteuer-Anmeldung abzugeben haben.

Es kann nur die Vorsteuer vergütet werden, die auch ein, im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. In einigen Ländern gelten hier zum Teil erhebliche Einschränkungen (z.B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. es gelten Mindestvergütungsbeträge.

Je nachdem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten seit dem 1. Januar 2010 u. a. folgende Besonderheiten:

Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat

Ab 2010 gestellte Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Ländern müssen ausschließlich in einem elektronischen Verfahren gestellt werden. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Die elektronische Übermittlung gilt - je nach Bestimmung des jeweiligen Staates - auch für Rechnungen und Einfuhrbelege.

Das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr muss 1.000 EURO oder mehr betragen (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 EURO).

Der Antrag ist bis zum 30. September des Folgejahres zu stellen.

Der Antrag ist künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten

Die Vergütung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittländer) ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sog.Gegenseitigkeit besteht.

Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig Listen mit solchen Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt.

Ausgeschlossen ist hier ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittstaaten sind wie bisher in Papierform bei der zuständigen (ausländischen) Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer) zu stellen.

Als Abgabefrist gilt hier weiterhin der 30. Juni des folgenden Jahres.

Dem Antrag beizufügen sind Original-Rechnungen bzw. -Einfuhrbelege sowie eine sog. Unternehmerbescheinigung des zuständigen Firmensitz-Finanzamtes

 


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