Dienstwagennutzung und 0,03 %-Regelung

Mit Schreiben vom 01.04.2011 hat das BMF zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Stellung genommen.

Wird der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines Dienstwagens pauschal mit der 1 %-Regelung besteuert und steht der Dienstwagen zudem für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, sind zusätzliche 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerter Vorteil zu erfassen. Aus Sicht der Verwaltung kam es bisher bei der Anwendung der 0,03 %-Regelung nicht darauf an, wie oft der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzte. Ausreichend war, dass er diesen nutzen kann.

Mit den Urteilen vom 22.09.2010 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt, dass die 0,03 %-Regelung (§ 8 Absatz 2 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)) einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug darstellt. Der Zuschlag zum geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer kommt daher nur zur Anwendung, soweit der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte nutzt. Nur die mögliche Nutzung reichte aus Sicht des BFH für die Anwendung der 0,03 %-Regelung nicht aus. Zur Ermittlung des Zuschlages für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist eine taggenaue Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer möglich, was der bisherigen Verwaltungsauffassung widersprach.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die BFH-Rechtsprechung nun für alle Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Fällen für anwendbar erklärt. Der Lohnsteuerabzug für diese Jahre ist nicht mehr zu ändern. Ab 2011 sind die Grundsätze des BFH sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch für das Veranlagungsverfahren anwendbar.

Grundsätzlich gilt im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Bewertung der Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die 0,03 %-Regelung.

Die Methode der taggenauen Einzelbewertung (0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer) ist im Lohnsteuerabzugsverfahren aber auch zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Der Arbeitnehmer erklärt monatlich schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber, an welchen Tagen er den Dienstwagen für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt hat. Die bloße Angabe von Tagen reicht nicht aus. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Aus Vereinfachungsgründen können auch die Angaben des Vormonats verwendet werden.

2. Der Arbeitgeber hat die Angaben dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen, soweit nicht erkennbar unrichtige Angaben gemacht wurden. Eine Ermittlungspflicht des Arbeitgebers besteht nicht.

3. Wird eine Einzelbewertung vorgenommen, hat der Arbeitgeber eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Tage vorzunehmen. Hierzu findet sich im BMF-Schreiben (siehe Publikationen) ein ausführliches Beispiel.

Das BMF stellt weiter klar, dass der Arbeitgeber nicht zur Einzelbewertung der Fahrten verpflichtet ist. Ihm bleibt es unbenommen, die bisherige 0,03 %-Regelung auch weiter anzuwenden. Der Arbeitgeber muss zukünftig mit dem Arbeitnehmer abstimmen, welche Methode im Kalenderjahr zur Ermittlung des geldwerten Vorteils angewandt werden soll. Die gewählte Bewertungsmethode kann im laufenden Jahr nicht gewechselt werden und gilt einheitlich für alle zur Verfügung gestellten Fahrzeuge. Hat der Arbeitgeber im Jahr 2011 bereits die 0,03 %-Regelung verwandt, kann er noch auf die Einzelbewertung wechseln. Ein weiterer Wechsel innerhalb des Kalenderjahres 2011 ist jedoch nicht möglich.

 

Der Arbeitnehmer wiederum ist an diese Entscheidung nicht gebunden und kann die Bewertungsmethode im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung wechseln. Bei einem Wechsel zur Einzelbewertung muss er gegenüber dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen er den Dienstwagen für Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat. Mittels Gehaltsabrechnung oder einer anderen Bescheinigung des Arbeitsgebers hat er nachzuweisen, dass durch den Arbeitgeber die 0,03 %-Regelung angewandt wurde.

 

 


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