Eigenverbrauch: Pauschalbeträge für Entnahmen in 2011

 

Das Bundesfinanzministerium hat die für das Jahr 2011 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt gegeben. Passen Sie Ihre monatlich wiederkehrenden Buchungen für den Eigenverbrauch 2011 an.

 

Gewerbezweig Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter

Steuersatz

voller

Steuersatz

insgesamt
EUR EUR EUR
Bäckerei 847 430 1.277
Fleischerei 672 1.008 1.680
Gast- und Speisewirtschaften      
a) mit Abgabe von kalten Speisen 807 1.210 2.017
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.116 1.989 3.105
Getränke (Eh.) 0 363 363
Café und Konditorei 860 739 1.599
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 511 68 579
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.169 565 1.734
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 269 200 469

 

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur  der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


PDF BMF, Schreiben v. 8.12.2010, IV A 4 – S 1547/0 :001

 

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