Leistungsort bei Messen und Ausstellungen
Zum 1.1.2011 hat sich die Bestimmung des Leistungsorts u.a. für Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen geändert. Davon sind viele Unternehmen betroffen - erfahren Sie mehr dazu in unserem Praxisfall.
Problematik:
Der Leistungsort bei künstlerischen, wissenschaftlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen, wie auch Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen war bisher immer dort, wo der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich ausgeführt hat. Seit dem 1.1.2011 gilt dies nur noch dann, wenn der Leistungsempfänger einNichtunternehmer ist.
Leistungen gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen sind dagegen immer am Sitzort des Leistungsempfängers bzw. seiner die Leistung empfangenen Betriebsstätte ausgeführt.
Ausnahme: Bei der Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu solchen Veranstaltungen.
Sachverhalt
Das in der Schweiz ansässige, international tätige Unternehmen U veranstaltetin Stuttgart im Januar 2011 eine Ausstellung für regenerative Energien. Zur Durchführung und Organisation dieser Ausstellung wird die ebenfalls in der Schweiz ansässige Durchführungsgesellschaft D beauftragt.
Eintrittsberechtigungen für die Ausstellung werden allerdings von U direkt verkauft. Diese Eintrittsberechtigungen werden überwiegend an unternehmerisches Fachpublikum veräußert. Für den Abschluss der Ausstellung hat sich U etwas Besonderes ausgedacht: Am Ende der Ausstellung tritt die deutsche Pop-Gruppe „The Sunny Days“ auf, die direkt von U engagiert wird.
Fragestellung
U möchte wissen, welche umsatzsteuerrechtlichen Folgen sich für ihn aus den angegebenen Sachverhalten in Deutschland ergeben.
Lösung
U ist Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Offensichtlich ist U im Bereich der regenerativen Energien tätig, die Durchführung der Ausstellung ist einHilfsgeschäft, das üblicherweise im Rahmen eines Unternehmens mit ausgeführt wird.
Mit dem Verkauf der Eintrittsberechtigungen führt U sonstige Leistungen aus (§ 3 Abs. 9 UStG). Der Ort der sonstigen Leistung für die Gewährung der Eintrittsberechtigungen ist in Stuttgart, da die Leistung dort ausgeführt wird. Soweit die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, ergibt sich dies aus § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, soweit die Leistung an einen Nichtunternehmer ausgeführt wird, ergibt sich diese Rechtsfolge aus § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.
Die Verkäufe der Eintrittsberechtigungen führen damit zu steuerbaren Umsätzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, diese Leistungen sind auch nicht steuerfrei nach § 4 UStG.
Wichtig |
---|
Da der ausländische Unternehmer U gegenüber Unternehmern im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen ausführt, würden grundsätzlich die Leistungsempfänger zu Steuerschuldnern nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 UStG werden. Da dies in der Praxis aber zu nicht sinnvollen Ergebnissen führen würde, fällt diese Leistung unter die Ausnahme des § 13b Abs. 6 Nr. 4 UStG, sodass U für die Leistungen Steuerschuldner nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ist. |
U muss sich für diese Leistungen in Deutschland registrieren lassen. Zuständig für ihn ist das Finanzamt Konstanz (§ 1 Abs. 1 Nr. 25 UStZustV).
Die Durchführungsgesellschaft D erbringt gegenüber U ebenfalls im Rahmen ihres Unternehmens gegen Entgelt eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG bestimmt. Damit ist die Leistung dort ausgeführt, wo U sein Unternehmen betreibt (Schweiz). Die Leistung ist folglich in Deutschland nicht steuerbar. Eine Verlagerung des Orts nach § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG kommt nicht in Betracht, da mit der Durchführung einer Ausstellung keine Betriebsstätte im Inland begründet wird. Umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben sich damit in Deutschland für D und U nicht.
Hinweis |
---|
Bis zum 31.12.2010 hätte sich eine andere Rechtsfolge ergeben: Die Leistung der Durchführungsgesellschaft wäre nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. im Inland ausgeführt worden und dort steuerbar und steuerpflichtig gewesen. Grundsätzlich wäre dann U nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. v. m. Abs. 5 UStG zum Steuerschuldner geworden, da auch ausländische Unternehmer zu Steuerschuldnern nach § 13b UStG werden können. Allerdings wäre in diesem Fall die Ausnahmeregelung des § 13b Abs. 6 Nr. 5 UStG anzuwenden gewesen, sodass keine Übertragung der Steuerschuld auf U erfolgt wäre. |
Die künstlerische (oder unterhaltende) Leistung der deutschen Pop-Gruppe ist eine sonstige Leistung, die seit dem 1.1.2011 – soweit sie gegenüber einem Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird – dort ausgeführt ist, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Da der Leistungsort sich bei U in der Schweiz befindet, ist die sonstige Leistung im Inland nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
Hinweis |
---|
Bis zum 31.12.2010 wäre die Leistung der Pop-Gruppe in Deutschland nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG a.F. steuerbar und auch steuerpflichtig gewesen. |
Wichtig |
---|
Welche Rechtsfolgen sich in solchen Fällen im Drittlandsgebiet ergeben, kann nicht nach deutschem oder europäischem Recht beurteilt werden. Die Rechtsfolgen sind immer nach den in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu überprüfen. |
Kontakt
Aktuelles