Reverse Charge und kein Ende in Sicht

 

 

Seit Jahresbeginn ist in einigen Branchen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer. Die gute Nachricht: Der Fiskus bekämpft so den Steuerbetrug. Die schlechte: es gibt noch viele Fragen.

Seit 1.1.2011 gilt die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auch für folgende Umsätze und Lieferungen:

  • Lieferung von Wärme und Kälte (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 3g UStG)
  • Lieferung von Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
  • Bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Infoschreiben die neuen Vorschriften vorgestellt und Besonderheiten festgelegt (BMF, Schreiben v. 4.2.2011, Az. IV D 3 S 7279/10/10006).

Die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG dient in erster Linie dazu, Ausfälle bei der Umsatzsteuer zu vermeiden. Denn in der Praxis ist es in verschiedenen Branchen in der Vergangenheit vorgekommen, dass der Leistungsempfänger Vorsteuer geltend gemacht hat, der leistende Unternehmer jedoch die Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hat.

Unter dem Strich ein Nullsummenspiel

Aus diesem Grund wird bei Anwendung des § 13b UStG der Auftraggeber zum Steuerschuldner. Der leistende Unternehmer stellt eine Nettorechnung und weist in dieser Rechnung darauf hin, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Der Auftraggeber muss die Umsatzsteuer ausrechnen und in seiner Umsatzsteuervoranmeldung dem Finanzamt melden. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er in gleicher Höhe Vorsteuer gegen rechnen.

Unter dem Strich ist § 13b UStG also ein Nullsummenspiel, dessen Zweck die Sicherung der Umsatzsteuer ist.

 

Industrieschrott, Altmetalle und sonstige Abfallstoffe

Hierzu zählen unter anderem

  • Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung
  • Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
  • Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten
  • Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

Das Bundesfinanzministerium hat folgende Einschränkungen gemacht:

Lfd. Nr. Hierfür gilt § 13b UStG nicht
1 Nicht hierzu gehören mit Dampf oder Druckluft hergestellte Schlackenwolle sowie Schaumschlacke, die man erhält, wenn man schmelzflüssiger Schlacke etwas Wasser zusetzt. Auch Schlackenzement fällt nicht unter § 13b UStG.
2 Nicht hierzu gehören phosphorhaltige Schlacken (Thomasphosphat-Schlacke).
3 Nicht hierzu gehören Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen, Schlämme aus Lagertanks für Erdöl (überwiegend aus solchen Ölen bestehend), chemisch einheitliche Verbindungen sowie Zinkstaub, der durch Kondensation von Zinkdämpfen gewonnen wird.
4 Nicht hierzu gehören jedoch Abfälle, Schnitzel und Bruch aus einem einzigen thermoplastischen Stoff, in Primärformen umgewandelt.
5 Nicht dazu gehören zum Runderneuern geeignete gebrauchte Reifen sowie Abfälle, Bruch, Schnitzel, Pulver und Granulat aus Hartkautschuk.
7 Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG.

 

 

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