Urlaubsrückstellungen: Schwieriger als gedacht
Resturlaubstage sind Arbeitsbeschaffer für das Rechnungswesen. Rückstellungen sind seit dem BilMoG in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Auch bei der Bewertung von Urlaubsrückstellungen sind somit künftige Preis- und Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
Bei der Berücksichtigung von Gehaltssteigerungen ergibt sich für Unternehmen Ermessensspielraum, der für bilanzpolitische Maßnahmen genutzt werden kann.
Bei der Schätzung sind auch Faktoren wie Beförderungen und andere Einflussgrößen zu berücksichtigen. Bei tarifgebundenen Unternehmen kann auf die tariflichen Gehalts- und Lohnerhöhungen zurückgegriffen werden, bei nicht tarifgebundenen Unternehmen können Branchenindizes und betriebsinterne Daten zugrunde gelegt werden.
Beispiel für einen Ermessensspielraum: Unterstellt ein Unternehmen bei der Rückstellungsberechnung eine Lohnsteigerung in Höhe von 5 % auf Basis der durchschnittlichen Steigerungen der letzten zwei bis drei Jahre, die tatsächliche Steigerung beläuft sich allerdings aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage nur auf 2,5 %, ist die Rückstellung somit im Ergebnis zu hoch bewertet.
Handelsbilanzielle vs. steuerbilanzielle Bewertung
Bei der steuerlichen Bewertung von Rückstellungen hat sich in letzter Zeit nichts geändert. Bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nichtberücksichtigt werden.
Urlaubsrückstellung: unterschiedliche Berechnungsmethoden
Die Höhe der Rückstellung für zum Bilanzstichtag noch ausstehenden Urlaub kann anhand zweier unterschiedlicher Methoden vorgenommen werden:
- Individualmethode (individuelle Berechnung für jeden einzelnen Mitarbeiter) oder
- Durchschnittsmethode (durchschnittliche Berechnung für alle Mitarbeiter).
Die Rückstellung ist nach folgendem Schema zu ermitteln:
Tagessatz (= Urlaubsentgelt / Anzahl der Arbeitstage) x noch ausstehende Urlaubstage.
Für die Berechnung des Urlaubsentgelts sind die Bruttolöhne zu berücksichtigen einschl. der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Hinweis: Auch das Weihnachtsgeld ist zu berücksichtigen, wenn es sich nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung handelt.
Weitere Unterschiede zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz
Bei der Berechnung von Urlaubsrückstellungen kommt es zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz aufgrund der unterschiedlichen Ermittlung des maßgebenden Urlaubsentgelts. Auch die Anzahl der relevantenArbeitstage für die Berechnung des Tagessatzes differiert:
- Handelsbilanz: 220 Arbeitstage
- Steuerbilanz: 250 Arbeitstage (5-Tage Woche) bzw. 300 Arbeitstage (6-Tage Woche)
(Geringfügige Abweichungen wie Verschiebung von Feiertagen dürfen dabei unberücksichtigt bleiben.)
Hinweis: Steuerrechtlich legen Sie die regelmäßigen Arbeitstage vor Abzug der Urlaubs- und Krankheitstage zu Grunde. Für die Handelsbilanz kommen nur die tatsächlichen Arbeitstage zum Ansatz, also nach Abzug von Urlaubs- und Krankheitstagen.
Urlaubsrückstellung: Individual- vs. Durchschnittsmethode
Bei Anwendung der Individualmethode wird die noch ausstehende Verpflichtung gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter berechnet. Der Vorteil dieser Methode ist, dass sie sehr genau ist. Bei einer umfangreichen Mitarbeiterzahl ist sie jedoch sehr zeitaufwändig und arbeitsintensiv.
Nach der (in der Praxis häufiger angewandten) Durchschnittsmethode werden für die Berechnung bestimmte Mitarbeitergruppen (z.B. Mitarbeiter mit gleicher Tarifeingruppierung oder Mitarbeiter gleicher Gehaltsstufe ohne Sondervergütungen) zusammengefasst und die durchschnittlichen Tagessätze und die Gesamtsumme der noch ausstehenden Urlaubstage der jeweiligen „Berechnungsgruppe“ ermittelt und miteinander multipliziert.
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