Der EuGH entscheidet zum Umsatzsteuersatz bei Speiselieferungen
Urteile zu Imbisswagen und -ständen, Kinofoyers und Partyservice.
Die reine Abgabe von "Nahrungsmitteln" kann nach der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz unterliegen. Das deutsche Umsatzsteuergesetz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Was aber, wenn mit der Abgabe von Speisen auch noch andere Dienstleistungselemente
einhergehen? In einer Grundsatzentscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu vier Vorlagefällen aus Deutschland entscheiden.
Der EuGH stellt zunächst klar, dass auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder aus sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, unter den Begriff
"Nahrungsmittel" fallen. Auch in diesen Fällen ist damit ein ermäßigter Umsatzsteuersatz möglich. Beinhaltet die Abgabe von Speisen auch Dienstleistungselemente, so handelt es sich um eine
einheitliche Leistung, die nicht aufzuteilen ist. Zur Abgrenzung einer (steuerermäßigten) Abgabe von Speisen zu einer (dem Normalsatz unterliegenden) Dienstleistung ist danach zu fragen, welches
Leistungselement überwiegt.
Vor diesem Hintergrund hat der EuGH entschieden, dass der Verkauf von Speisen an Imbissständen und -wagen als Lieferung von Nahrungsmitteln anzusehen ist und daher der ermäßigte Steuersatz gilt. Dies
gilt auch dann, wenn die Speisen vor Ort, etwa an ausklappbaren Stehtischen, verzehrt werden können. Dasselbe gilt für Kinos, in denen Popcorn oder Nachos verkauft werden - auch wenn es im Foyer
Sitzgelegenheiten gibt oder die Kinosessel Ablagemöglichkeiten für Speisen haben. Dagegen sieht der EuGH in Lieferungen eines Partyservices in der Regel - aber nicht zwingend in jedem Fall - einen
größeren Dienstleistungsanteil. Dies hat zur Folge, dass kein ermäßigter Steuersatz erhoben werden kann.
Die Entscheidung des EuGH klärt eine ganze Reihe von Zweifelsfragen im deutschen Recht. So entfällt etwa die bisher teilweise geforderte Aufteilung von Lieferung und Dienstleistung. Auch zubereitete Speisen können steuerbegünstigt sein, was von deutschen Gerichten angezweifelt worden war. Einzig bei Leistungen von einem Partyservice besteht weiter ein erhöhter Abgrenzungsbedarf.
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